Verbraucherschutz durch Verbandsklage
UWG und Unterlassungsklagegesetz regeln die Sanktionsmechanismen für Verstöße gegen den wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutz.Wird gegen die verbraucherschutzrechtlichen Pflichten des astrologisch-psychologischen Beratenden verstoßen, gibt es als Sanktionen sowohl die Möglichkeit der Verbandsklage unmittelbar nach dem UWG oder über das UKlaG.Köhler schreibt in seiner Kommentierung des UKlaG in der Einführung in Rdnr.1:„Das UKlaG eröffnet zur effektiven Bekämpfung bestimmter Rechtsverletzungen die Möglichkeit der Verbandsklage. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Regelung der Verbandsklage. Vielmehr gibt es diese auch im Wettbewerbsrecht (§ 8 III Nr.2-4 und § 10 UWG) und Kartellrecht (§§ 33 II, 34 a GWB). Wohl aber enthält das UKlaG eine eingehende Regelung des Verbandsklageverfahrens. Die Verbandsklage ergänzt den individualrechtlichen Schutz vor unwirksamen AGB und verbrauchergesetzwidrigen Praktiken. Denn der Einzelne ist vielfach nicht in der Lage oder nicht bereit, den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen. Daher sollen Verbände im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der Rechtsverkehr von unwirksamen AGB freigehalten wird und dass die Interessen der Verbraucher gewahrt werden. Das geschieht durch die Zuerkennung materiellrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf (§§ 1, 2, 2 a). Allerdings sind die Verbände nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, die ihnen zustehenden Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen. Der Einzelne hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verband tätig wird.Die Schuldrechtsmodernisierung schuf für die verfahrensrechtlichen Regelungen ein neues Gesetz, das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagegesetz – UklaG). Es trat am 01.01.2002 in Kraft und wurde später um einige Bestimmungen erweitert und mehrfach, zuletzt 2009 geändert.“
Bedauerlicherweise kann unmittelbar gestützt auf verbraucherschutzrechtliche Vorschriften im UWG der Kunde einer astrologisch-psychologischen Beratung nicht auf Unterlassung klagen. Dies ist den Verbänden vorbehalten.Wie bereits angedeutet, ist hier ein Koordinierungs- und Systematisierungsproblem durch die Neufassung des UWG 2008 entstanden. Durch die Einführung von konkret ausformulierten Pflichten, insbesondere hinsichtlich Aufklärung und Information, haben wir im UWG ausdifferenziertere Vorschriften als im allgemeinen Schuldrecht. Die Lösung kann nur darin liegen, die Rechtsgedanken des UWG durch Rechtsanalogie auch in die schuldrechtlichen Problemfälle hinein zu übertragen. (s.o.)Halten wir fest:- Das Vorurteil, Astrologie sei objektiv unmöglich, hält einer rechtswissenschaftlichen Prüfung nicht stand.
- Der Astrologe muss seinen Klienten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über den Diskurs zur Astrologie (Validität) und die Aussagegrenzen seines Faches informieren.
- Grundsätzlich handelt es sich bei der astrologisch-psychologischen Beratung um einen Dienstvertrag.
- Wird der Klient weder vor noch in der Beratung über die Aussagegrenzen der Astrologie aufgeklärt, schuldet der Astrologe werkvertragsrechtlichen Erfolg.
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